bb) Der Gesuchsgegner führt aus, er sei bereits aufgrund des vorinstanzlich festgesetzten Betreuungsrechts auf der Suche einer Wohnung im Bezirk Höfe, wenn möglich in Wollerau, damit er möglichst nahe bei den Kindern wohnen könne (KG-act. 1, S. 4 f. Ziff. 2.4). Ob ihm dies gelingt, und allenfalls wann, steht nicht fest. Die unsichere geographische Situation des Gesuchsgegners spricht nicht für eine alternierende Obhut.