tionsfähigkeit beider Elternteile, und zwar nur unerheblich weniger als bei der vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen alternierenden Obhut. Im Umgang mit Dritten schneidet die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners besser ab als jene der Gesuchstellerin. Zudem war die Haushaltführung der Gesuchstellerin zwar manchmal ungenügend, verbesserte sich aber und erscheint nur wenig geeignet, das Kindeswohl zu gefährden. Gleiches gilt für die Fahrweise der Gesuchstellerin.