ddd) Zusammenfassend ist der persönlich-emotionale Kontakt beider Elternteile zu ihren Kindern positiv. Der Gesuchsgegner kommuniziert und erzieht hinsichtlich der Kinder mit mehr Struktur und Klarheit als die Gesuchstellerin. Die Erziehungsfähigkeit der Parteien hinsichtlich ihres persönlichen Umgangs miteinander ist jedoch eingeschränkt. Indessen steht damit nicht fest, dass die noch im Zeitpunkt der Berufungseingabe zusammenlebenden Parteien nicht fähig wären, sich hinsichtlich der Kinderbelange abzusprechen und zu kooperieren.