Unbestritten und aktenkundig ist, dass sich die Gesuchstellerin zahlreiche Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Schulden kommen liess. In vier Fällen, die sich in den Jahren 2014 bis 2015 zutrugen, hatten diese lediglich eine Ordnungsbusse zur Folge (vgl. Vi-act. D22/6-8 und 22/10). Am 26. November 2013 überschritt die Gesuchstellerin die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gleich zwei Mal, und zwar um 28 km/h bzw. 36 km/h, jeweils nach Abzug der Sicherheitsmarge. Dafür wurde sie mit Strafbefehlen vom 3. und 5. Februar 2014 mit Fr. 320.00 gebüsst bzw. zu einer Geldstrafe von 20 Kantonsgericht Schwyz 15