Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gesuchsgegner beantragte alternierende Obhut zusätzliches gravierendes Konfliktpotential schaffen soll, welches das Wohl von E.________ und F.________ spürbar stärker gefährden soll als die von der Vorinstanz angeordnete Obhut (vgl. BGer, Urteil 5_72/2016 vom 2. November 2016, E. 3.4.2), zumal das neue Obhutsrecht nicht mehr Bestandteil des elterlichen Sorgerechts bildet, sondern sich auf die faktische Obhut reduziert, also auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. E. 2b vorne).