Donnerstag, 16.00 Uhr bzw. Schulschluss am Nachmittag, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie in geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 12.00 Uhr bzw. Schulschluss am Mittag, bis Donnerstag, 14.00 Uhr bzw. Schulbeginn am Nachmittag, vom Gesuchsgegner betreut werden. Zudem regelte die Vorinstanz das Besuchsrecht des Gesuchsgegners für Weihnachten und für die Ferien. Die Ausübung dieses umfangreichen Besuchsrechts erfordert ebenfalls Abspra- che- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gesuchsgegner beantragte alternierende Obhut zusätzliches gravierendes Konfliktpotential schaffen soll, welches das Wohl von E.___