Verfügung) und auch noch bei Einreichung der Berufungsschrift vom 23. Dezember 2016 zusammen wohnten (vgl. KG-act. 1, S. 4 f. Ziff. 2.4). Ob die Parteien, wenn sie getrennt voneinander leben, nicht fähig sind, sich hinsichtlich der Kinderbelange abzusprechen und zu kooperieren, steht nicht fest. Zwar stellte die Vorinstanz E.________ und F.________ unter die Obhut der Gesuchstellerin. Gleichzeitig ordnete sie indessen an, dass die beiden Kinder in den ungeraden Kalenderwochen von Kantonsgericht Schwyz 13