Die Erziehungsfähigkeit der Parteien ist betreffend deren persönlichen Umgang als eingeschränkt zu bezeichnen. Die Vorinstanz schloss aus dem Gesagten, dass von den Parteien zumindest in näherer Zukunft keine auch nur annähernd genügende Bereitschaft zur Absprache, Koordination und Kooperation erwartet werden könne, weshalb es nicht möglich sei, die Obhut über E.________ und F.________ den Parteien alternierend zu belassen. Dazu ist zu bemerken, dass die Parteien im Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. Rubrum der angef. Verfügung) und auch noch bei Einreichung der Berufungsschrift vom 23. Dezember 2016 zusammen wohnten (vgl. KG-act. 1, S. 4 f. Ziff.