Die Stimmung und Kommunikation zwischen den Parteien jedoch ist konfliktträchtig und hochexplosiv, also massiv gestört, was die Zusammenarbeit der Parteien sehr erschwert bzw. verunmöglicht. Es kann diesbezüglich grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Bericht von N.________ verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Verfügung, E. 3.3 S. 12 mit Hinweis auf Vi-act. D26, S. 2; vgl. auch Vi-act. D26, S. 6 Ziff. 14). Die Erziehungsfähigkeit der Parteien ist betreffend deren persönlichen Umgang als eingeschränkt zu bezeichnen.