c) Es ist unbestritten und aktenkundig (vgl. Vi-act. D26, S. 7), dass das Wohl der Kinder E.________ und F.________ gefährdet ist, wenn sie weiterhin auf Dauer zusammen mit beiden Parteien wohnen. Darum ist nachfolgend zu prüfen, ob eine alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht.