Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (ggf. auch die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung [Breitschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 133 ZGB]), das Alter des Kindes und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld.