Elternteil, dem Umgang mit Dritten wie Schule und Tageseltern sowie vor allem dem ausgewogenen persönlich-emotionalen Kontakt zum Kind (Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2014, N 15 zu Art. 133 ZGB). Im Weiteren erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern verlangt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren.