Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Der Richter hat gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.; BGer, Urteil 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.5 und 4.6; BGer, Urteil 5A_72/2016 vom 2. November 2016, E. 3.3.2).