b) Die Obhut ist von der am 1. Juli 2014 revidierten elterlichen Sorge zu unterscheiden. Nach neuem Recht bildet das Obhutsrecht nicht mehr Bestandteil des elterlichen Sorgerechts, sondern reduziert sich auf die faktische Obhut, also auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614). Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab.