eine gemeinsame Obhut nicht angeordnet werden. Während des Zusammenlebens der Parteien habe der Gesuchsgegner in Zürich gearbeitet, sei um 07.00 Uhr aus dem Haus gegangen und gegen 19.00/20.00 Uhr wieder zurückgekehrt. Er könne die Kinder daher nur sehr eingeschränkt persönlich betreuen. Der Gesuchsgegner betrachte seine Erziehung als stabil und ruhig. Die Gesuchstellerin wertet diese als einseitige Dominanz und patriarchalische Unbeweglichkeit. Ihr Verhältnis zu den Kindern werde von den Auskunftspersonen als sehr eng, gut, normal und liebevoll bezeichnet. Frau N.________ betrachte nur die Kommunikation der Gesuchstellerin als wenig strukturell und klar und rüge deren Haushaltführung.