Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er während seiner Anwesenheit den grössten Teil der Erziehungsarbeit übernehme, sich liebevoll und zugewandt um die Kinder kümmere und versuche, Struktur in ihren Alltag zu bringen. Auch die Kontinuität bzw. Stabilität spreche für die geteilte Obhut. Die alternierende Obhut stelle die dem Wohl der Kinder E.________ und F.________ entsprechende Lösung dar. Zu beachten sei auch, dass die Vorinstanz bei der Erziehungskompetenz der Gesuchstellerin mehr Defizite festgestellt habe als beim Gesuchsgegner. Das unzuverlässige Verhalten der Gesuchstellerin – sie vermochte den Sohn F.___