a) Der Gesuchsgegner bringt gegen die Abweisung der geteilten/alternierenden Obhut im Wesentlichen vor, auch bei der Zuteilung der Obhut an nur einen Elternteil und der damit verbundenen Zusprechung eines Besuchs- und Ferienrechts an den anderen Elternteil habe zwingend eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden. Ausserdem würden die Parteien beim Informationsaustausch durch den eingesetzten Beistand unterstützt. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er während seiner Anwesenheit den grössten Teil der Erziehungsarbeit übernehme, sich liebevoll und zugewandt um die Kinder kümmere und versuche, Struktur in ihren Alltag zu bringen.