2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut nicht gegeben seien, weil den Parteien die Bereitschaft und/oder die Fähigkeit zur Absprache, Koordination und Kooperation fehlen würden. Daher seien die Kinder E.________ und F.________ unter die Obhut einer der Parteien zu stellen, und zwar unter jene der Ge- Kantonsgericht Schwyz 8