Der Gesuchsgegner beantragte vorinstanzlich, dass den Parteien die Obhut für die beiden Kinder je zur Hälfte zuzuteilen sei. Die Kinder seien von Mittwochnachmittag (Schulschluss) bis Samstag, 10.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, unter seine Obhut zu stellen. Im Weiteren verlangte er eine bestimmte Aufteilung des Besuchsrechts an Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten (Vi-act. D22, S. 2). Somit wird klar, dass der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren im Besonderen während der Woche und an den Feiertagen ein umfangreicheres Besuchsrecht verlangt.