c) Der Gesuchsgegner ficht lediglich Dispositivziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung an und beantragt eine alternierende/gemeinsame Obhut (KGact. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 1). Aus der Berufungsbegründung geht hervor, was er damit meint, nämlich eine alternierende/geteilte Obhut, die er vorinstanzlich beantragte und welche die Vorinstanz ablehnte (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 2.3 mit Hinweis auf angef. Verfügung, E. 3.3 S. 13 f.). Der Gesuchsgegner beantragte vorinstanzlich, dass den Parteien die Obhut für die beiden Kinder je zur Hälfte zuzuteilen sei.