Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner beantrage die alternierende/gemeinsame Obhut. Es stelle sich die Frage, was der Gesuchsgegner damit meine, da er die in Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten Besuchs- bzw. Betreuungszeiten nicht anfechte. Es gehe dem Gesuchsgegner also nicht darum, die Kinder länger betreuen zu können. Insoweit stelle sich die Frage, ob der Teilberufung inzwischen die Rechtskraft entgegenstehe und ob der Gesuchsgegner ein Rechtsschutzinteresse an seiner Berufung habe (KG-act. 7, S. 2 f. Ziff. 3 und 4.1).