a) Der Gesuchsgegner beantragt mit Berufung lediglich die Änderung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung, und zwar insoweit, als die beiden gemeinsamen Kinder unter die alternierende/gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen seien (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. 1). In der Berufungsbegründung ist die Rede von alternierender/geteilter Obhut (KG-act. 1, S. 3 Ziff. 2.1 und S. 6 Ziff. 2.7).