1. Die Vorinstanz stellte die gemeinsamen Kinder der Parteien, E.________ und F.________, unter die Obhut der Gesuchstellerin (angef. Verfügung, Dispositivziff. 4) und ordnete an, dass die beiden Kinder in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag, 16.00 Uhr bzw. Schulschluss am Nachmittag, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 12.00 Uhr bzw. Schulschluss am Mittag, bis Donnerstag, 14.00 Uhr bzw. Schulbeginn am Nachmittag, vom Gesuchsgegner betreut würden (angef. Verfügung, Dispositivziff. 5.1).