Die Gesuchstellerin trägt mit Berufungsantwort vom 11. Januar 2017 auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Ausserdem beantragt die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin D.________ (KGact. 7). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wies der Kantonsgerichtsvizepräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (KG-act. 8);- Kantonsgericht Schwyz 6 in Erwägung: