Am 17./21. Juni 2016 und 29. Juli 2016 nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. D30-D32). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 hiess die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut (Vi-act. D38). Am 12. Dezember 2016 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes: