während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindesten drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. […]. 3. Mit Eingabe vom 21. April 2016 antwortete N.________, Sozialpädagogische Familienbegleitung, O.________GmbH auf die Fragen der Vorinstanz (Viact. D25 und D26). Kantonsgericht Schwyz 4