an jedem zweiten Wochenende von Samstag um 10.00 Uhr bis Sonntag um 18.00 Uhr sowie am zweiten Tage der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis mit Ostermontag und in ungeraden von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich zu nehmen. Der Gesuchsgegner sei zudem berechtigt zu erklären, E.________ und F.________ während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.