1. Die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ seien der elterlichen Obhut der Gesuchstellerin zu unterstellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Tochter E.________ und den Sohn F.________ an jedem zweiten Wochenende von Samstag um 10.00 Uhr bis Sonntag um 18.00 Uhr sowie am zweiten Tage der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis mit Ostermontag und in ungeraden von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich zu nehmen.