1. Es sei den Parteien die Obhut für die beiden Kinder je zur Hälfte gemäss nachstehendem Plan zuzuteilen: Gesuchstellerin: Sonntag (18.00 Uhr) bis Mittwochnachmittag (Schulschluss) sowie jedes zweite Wochenende von Samstag (10.00 Uhr) bis Sonntag (18.00 Uhr), und in geraden Jahren an Weihnachten (24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember 10.00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember des ungeraden Vorjahres, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr), in geraden Jahren Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren am