A. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verschiedene Eheschutzbegehren und beantragte insbesondere, dass die unmündigen Kinder unter ihre elterliche Obhut zu stellen seien. Der Gesuchsgegner trug mit Gesuchsantwort vom 5. November 2014 auf Abweisung dieser Rechtsbegehren an. Am 2. Dezember 2014 präzisierte die Gesuchstellerin, es seien die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ unter ihre elterliche Obhut zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. Mit Stellungnahme vom 12. März 2015 beantragte der Gesuchsgegner, es seien die gemeinsamen Kinder unter seine elterliche Obhut zu stellen.