{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-66_2017-05-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dba47ee9a43c071694e92b16343fe04d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-66_2017-05-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_66_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2edf0cebda6c5906c3ae6a3a779af7cd242976c6e7b8eb1d2bd9f3e9fa811402e666dd9146b529a2d0ea8277105c1c0c5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2edf0cebda6c5906c3ae6a3a779af7cd242976c6e7b8eb1d2bd9f3e9fa811402e666dd9146b529a2d0ea8277105c1c0c5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_66", "Checksum": "5491b3a5ed2718c43b94a18806b5fa42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Mai 2015 aus, im Moment gehe er später zur Arbeit, um die\nTochter auf die Schule vorzubereiten, damit sie pünktlich in der Schule sei. Er\nkönne auch später mit der Arbeit beginnen oder von zu Hause aus arbeiten.\nWenn er sich um die Kinder kümmern müsse, könne er 40 oder 60 % arbeiten. Falls nötig, könne er auch zu Hause bleiben und arbeiten (Vi-act. D7,\nS. 6). Indessen räumte der Gesuchsgegner im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens selber ein, dass er nur teilweise (Vi-act. D22, S. 7\nZiff. 7) bzw. bloss an ein bis zwei Tagen pro Woche (Vi-act. D32, S. 5 f. Ziff. 8)\nvon zu Hause aus arbeiten könne. Auch liegt eine Bestätigung von\nQ.________, Arbeitgeber des Gesuchsgegners, vom 5. Februar 2016 im\nRecht, wonach dieser damit einverstanden ist, dass der Gesuchsgegner an\nein bis zwei Tagen pro Woche von zu Hause aus arbeiten möchte (Viact. D22.14). Entgegen seinem weiteren Vorbringen (vgl. Vi-act. D32, S. 6\nZiff. 9) ist der Gesuchsgegner damit aber nicht in der Lage, während der von\nihm beantragten Betreuungszeit – den Parteien sei die Obhut für die beiden\nKinder je zur Hälfte zuzuteilen bzw. die Kinder seien insbesondere von Mittwochnachmittag (Schulschluss) bis Samstag, 10.00 Uhr, unter seine Obhut zu\nstellen (vgl. E. 1c vorne) – für die Kinder persönlich zu sorgen, bzw. der Gesuchstellerin ist dies erwiesenermassen besser möglich.\n\ndd) Nach dem Gesagten erscheint der Gesuchsgegner zur Erziehung der\nKinder zwar besser geeignet als die Gesuchstellerin. Beide Parteien sind aber\ngrundsätzlich erziehungsfähig. Die unsichere geographische Situation der\nParteien spricht nicht für eine alternierende Obhut. Der Gesuchsgegner ist\njedoch bemüht, eine Wohnung in .______ zu finden. Eine Abfrage in Geres\nergab, dass der Gesuchsgegner am 25. April 2017 immer noch an der\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nR.________strasse xx in ._____ wohnhaft war (KG-act. 9). Gegen eine solche\nObhut ist auch die nur beschränktere Möglichkeit des Gesuchsgegners zur\npersönlichen Betreuung der Kinder ins Felde zu führen. Aus diesen Gründen\nentspricht es nicht dem Wohl der Kinder E.________ und F.________, eine\nalternierende Obhut wie sie der Gesuchsgegner beantragt oder in ähnlichem\nAusmass anzuordnen. Die vorinstanzlich festgelegte Betreuung der Kinder\ndurch den Gesuchsgegner (in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag, 16.00 Uhr bzw. Schulschluss am Nachmittag, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in\ngeraden Kalenderwochen von Mittwoch, 12.00 Uhr bzw. Schulschluss am Mittag, bis Donnerstag, 14.00 Uhr bzw. Schulbeginn am Nachmittag) vermag\ndem Wohl der Kinder besser zu entsprechen. Wegen der eingeschränkteren\nMöglichkeit des Gesuchsgegners zur persönlichen Betreuung der Kinder sind\ndiese auch nicht unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners (was dieser\ndenn auch gar nicht beantragt), sondern vielmehr unter jene der Gesuchstellerin zu stellen.\n\n3. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Daher wird der Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 2‘500.00 (vgl. KGact. 4) festzusetzen.\n\nDie Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das\nHonorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze (§ 11 Geb-\nTRA). Vorliegend ist der Streitwert unbestimmt. Für Ehesachen beträgt das\nHonorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Für die\nübrigen Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert ist die Vergütung nach den\nGesichtspunkten der §§ 1 und 2 frei zu bestimmen (§ 9 Abs. 2 GebTRA). Strittig ist die Obhut über die Kinder, wobei dem Gesuchsgegner vorinstanzlich ein\nKantonsgericht Schwyz 19\n\numfangreiches Besuchsrecht zugesprochen wurde. Insoweit kann die Streitsache nicht als unwichtig bezeichnet werden. Sie ist ausserdem nicht als\nschwierig einzuschätzen und deren notwendiger Zeitaufwand war nicht gross,\nda die Gesuchstellerin nach dem Studium der siebenseitigen Berufungsschrift\n(act. 1) eine Berufungsantwort von elf Seiten ausarbeitete (act. 7). In Anbetracht dieser Umstände erscheint es als angemessen, die zu Gunsten der Gesuchstellerin auszusprechende Parteientschädigung auf Fr. 1‘800.00 (inkl.\nAuslagen und 8 % MWST) festzusetzen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung des\nEinzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Dezember 2016 bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal\nFr. 2‘500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von dessen\nKostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.\n\n3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nZivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98\nBGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert ist unbestimmt.\nKantonsgericht Schwyz 20\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n"}