{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-66_2017-05-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dba47ee9a43c071694e92b16343fe04d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-66_2017-05-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_66_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2edf0cebda6c5906c3ae6a3a779af7cd242976c6e7b8eb1d2bd9f3e9fa811402e666dd9146b529a2d0ea8277105c1c0c5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2edf0cebda6c5906c3ae6a3a779af7cd242976c6e7b8eb1d2bd9f3e9fa811402e666dd9146b529a2d0ea8277105c1c0c5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_66", "Checksum": "5491b3a5ed2718c43b94a18806b5fa42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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November\n2013 überschritt die Gesuchstellerin die Höchstgeschwindigkeit auf der\nAutobahn gleich zwei Mal, und zwar um 28 km/h bzw. 36 km/h, jeweils nach\nAbzug der Sicherheitsmarge. Dafür wurde sie mit Strafbefehlen vom 3. und 5.\nFebruar 2014 mit Fr. 320.00 gebüsst bzw. zu einer Geldstrafe von 20\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nTagessätzen zu je Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Auch\nhatte dies einen dreimonatigen Führerausweisentzug zur Folge (Vi-act. D22.3\n- D22.5). Überdies wurde die Gesuchstellerin wegen pflichtwidrigen\nVerhaltens bei einem Unfall und Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die\nUmstände, begangen am 16. Dezember 2015 auf der Autobahn, mit einer\nBusse von Fr. 1‘000.00 bestraft. Hierfür sah das Verkehrsamt Schwyz,\nausgehend von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung, einen\nviermonatigen Führerausweisentzug und der Besuch des Verkehrsunterrichts\nvor, da es sich seit dem Jahre 2010 bereits um die vierte\nAdministrativmassnahme handle (Vi-act. D27.1). Indessen steht – entgegen\ndem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, S. 6 Ziff. 2.6) – nicht\nfest, dass der Sohn F.________ beim erwähnten Unfall im Auto war. Daher ist\ndie vorinstanzliche Folgerung nicht zu beanstanden, dass das Fahrverhalten\nder Gesuchstellerin nicht als gefährlich und rücksichtslos bezeichnet werden\nkönne und eine konkrete Gefährdung der Kinder nicht bestanden habe.\nAusserdem sind seit dem Unfall vom 16. Dezember 2015 keine weiteren\nVerfehlungen der Gesuchstellerin bekannt. Insoweit bleibt das Vorbringen des\nGesuchsgegners unbelegt, wonach die Gesuchstellerin weder Einsicht noch\nReue zeige bzw. ihr (problematisches) Fahrverhalten negiere (KG-act. 1, S. 6\nZiff. 2.6).\n\nddd) Zusammenfassend ist der persönlich-emotionale Kontakt beider Elternteile zu ihren Kindern positiv. Der Gesuchsgegner kommuniziert und erzieht\nhinsichtlich der Kinder mit mehr Struktur und Klarheit als die Gesuchstellerin.\nDie Erziehungsfähigkeit der Parteien hinsichtlich ihres persönlichen Umgangs\nmiteinander ist jedoch eingeschränkt. Indessen steht damit nicht fest, dass die\nnoch im Zeitpunkt der Berufungseingabe zusammenlebenden Parteien nicht\nfähig wären, sich hinsichtlich der Kinderbelange abzusprechen und zu kooperieren. Ausserdem erfordert das vorinstanzlich geregelte umfangreiche Kinderbesuchsrecht des Gesuchsgegners ebenfalls Absprache- und Kommunika-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\ntionsfähigkeit beider Elternteile, und zwar nur unerheblich weniger als bei der\nvom Gesuchsgegner vorgeschlagenen alternierenden Obhut. Im Umgang mit\nDritten schneidet die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners besser ab als\njene der Gesuchstellerin. Zudem war die Haushaltführung der Gesuchstellerin\nzwar manchmal ungenügend, verbesserte sich aber und erscheint nur wenig\ngeeignet, das Kindeswohl zu gefährden. Gleiches gilt für die Fahrweise der\nGesuchstellerin.\n\nbb) Der Gesuchsgegner führt aus, er sei bereits aufgrund des vorinstanzlich\nfestgesetzten Betreuungsrechts auf der Suche einer Wohnung im Bezirk Höfe,\nwenn möglich in Wollerau, damit er möglichst nahe bei den Kindern wohnen\nkönne (KG-act. 1, S. 4 f. Ziff. 2.4). Ob ihm dies gelingt, und allenfalls wann,\nsteht nicht fest. Die unsichere geographische Situation des Gesuchsgegners\nspricht nicht für eine alternierende Obhut.\n\ncc) Betreffend die Stabilität ist zu beachten, dass der Gesuchsgegner nach\nseinen eigenen Angaben zu 100 % arbeitstätig und regelmässig ab 07.30 Uhr\nmit dem Zug ab Wollerau unterwegs ist. Er soll auch später zur Arbeit gehen\noder von Zuhause aus arbeiten können (Vi-act. D7, S. 6 oben). Nach den Angaben der Gesuchstellerin soll der Gesuchsgegner morgens um 07.00 Uhr\naus dem Haus gehen und abends zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr wieder\nnach Hause kommen (KG-act. 7, S. 6 Ziff. 7.2). Die Gesuchstellerin ist im Alltag in erster Linie um die Haushaltführung und Kinderbetreuung besorgt. Sie\nging seit der Geburt der Kinder offenbar keiner Erwerbstätigkeit mehr nach\n(Vi-act. A/V, S. 10 oben), mit Ausnahme von aushilfsweisen bzw. unregelmässigen Arbeiten an den Wochenenden im P.________ (Restaurant) (Viact. D30, S. 3; Vi-act. D32, S. 7 Ziff. 10). Es liegen keine Hinweise vor, dass\nsich künftig daran etwas Wesentliches ändern wird, auch wenn die Gesuchstellerin versucht, in der Schweiz ein eigenes Business mit Bioprodukten aus\nRussland aufzubauen (Vi-act. D7, S. 5 oben). Da die heute zehn bzw. sechs\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}