{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-66_2017-05-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dba47ee9a43c071694e92b16343fe04d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-66_2017-05-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_66_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2edf0cebda6c5906c3ae6a3a779af7cd242976c6e7b8eb1d2bd9f3e9fa811402e666dd9146b529a2d0ea8277105c1c0c5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2edf0cebda6c5906c3ae6a3a779af7cd242976c6e7b8eb1d2bd9f3e9fa811402e666dd9146b529a2d0ea8277105c1c0c5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_66", "Checksum": "5491b3a5ed2718c43b94a18806b5fa42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zu ergänzen ist,\ndass nach den Beobachtungen von Frau N.________ sich vor allem der\nGesuchsgegner mit den Kindern beschäftige, den grössten Teil der\nErziehungsarbeit übernehme und versuche, Struktur in den Alltag zu bringen.\nEr beaufsichtige sie bei Tisch, spiele mit ihnen, sorge dafür, dass die Kinder\nmorgens pünktlich zum Kindergarten bzw. zur Schule kämen und versuche,\nsie zu vorgegebenen Schlafenszeiten ins Bett zu bringen (Vi-act. D26, S. 4\nZiff. 8 und 10).\n\nDie Stimmung und Kommunikation zwischen den Parteien jedoch ist\nkonfliktträchtig und hochexplosiv, also massiv gestört, was die\nZusammenarbeit der Parteien sehr erschwert bzw. verunmöglicht. Es kann\ndiesbezüglich grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Bericht\nvon N.________ verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Verfügung, E.\n3.3 S. 12 mit Hinweis auf Vi-act. D26, S. 2; vgl. auch Vi-act. D26, S. 6 Ziff. 14).\nDie Erziehungsfähigkeit der Parteien ist betreffend deren persönlichen\nUmgang als eingeschränkt zu bezeichnen. Die Vorinstanz schloss aus dem\nGesagten, dass von den Parteien zumindest in näherer Zukunft keine auch\nnur annähernd genügende Bereitschaft zur Absprache, Koordination und\nKooperation erwartet werden könne, weshalb es nicht möglich sei, die Obhut\nüber E.________ und F.________ den Parteien alternierend zu belassen.\nDazu ist zu bemerken, dass die Parteien im Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl.\nRubrum der angef. Verfügung) und auch noch bei Einreichung der\nBerufungsschrift vom 23. Dezember 2016 zusammen wohnten (vgl. KG-act. 1,\nS. 4 f. Ziff. 2.4). Ob die Parteien, wenn sie getrennt voneinander leben, nicht\nfähig sind, sich hinsichtlich der Kinderbelange abzusprechen und zu\nkooperieren, steht nicht fest. Zwar stellte die Vorinstanz E.________ und\nF.________ unter die Obhut der Gesuchstellerin. Gleichzeitig ordnete sie\nindessen an, dass die beiden Kinder in den ungeraden Kalenderwochen von\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nDonnerstag, 16.00 Uhr bzw. Schulschluss am Nachmittag, bis Sonntag, 18.00\nUhr, sowie in geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 12.00 Uhr bzw. Schulschluss am Mittag, bis Donnerstag, 14.00 Uhr bzw. Schulbeginn am Nachmittag, vom Gesuchsgegner betreut werden. Zudem regelte die Vorinstanz das\nBesuchsrecht des Gesuchsgegners für Weihnachten und für die Ferien. Die\nAusübung dieses umfangreichen Besuchsrechts erfordert ebenfalls Abspra-\nche- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gesuchsgegner beantragte alternierende Obhut zusätzliches gravierendes Konfliktpotential schaffen soll, welches das Wohl von\nE.________ und F.________ spürbar stärker gefährden soll als die von der\nVorinstanz angeordnete Obhut (vgl. BGer, Urteil 5_72/2016 vom 2. November\n2016, E. 3.4.2), zumal das neue Obhutsrecht nicht mehr Bestandteil des elterlichen Sorgerechts bildet, sondern sich auf die faktische Obhut reduziert, also\nauf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung\nder Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden\nErziehung (vgl. E. 2b vorne). Ausserdem beauftragte die Vorinstanz die\nKindesschutzbehörde, für E.________ und F.________ einen Beistand zu\nernennen, der unter anderem die Parteien in ihrer Sorge um die beiden Kinder\numfassend mit Rat und Tat zu unterstützen hat (angef. Verfügung,\nDispositivziff. 6).\n\nWas die Erziehungsfähigkeit der Parteien im Umgang mit Dritten anbelangt,\nkann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden\n(vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Verfügung, E. 3.4 S. 14). Ergänzend ist\nfestzuhalten, dass es nach den Ausführungen der Spielgruppenleiterinnen der\nGesuchstellerin nur selten gelang, F.________ rechtzeitig in die Spielgruppe\nzu bringen bzw. dort wieder abzuholen, selbst nachdem sie darauf\naufmerksam gemacht und um Besserung angehalten worden war. Frau\nN.________ erlebte die Gesuchstellerin als wenig kooperativ und bezeichnete\nderen Verhalten als sprunghaft und wenig zuverlässig. Demgegenüber fiel\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nFrau N.________ der Gesuchsgegner als sehr kooperativ auf (vgl. Vi-act.\nD26, S. 5 Ziff. 12).\n\nbbb) Die Vorinstanz legte dar, inwiefern Frau N.________ die\nHaushaltführung der Gesuchstellerin wiederholt als ungenügend feststellte. Es\nkann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden\n(vgl. § 45 Abs. 5 JG und angef. Verfügung, E. 3.8 Abs. 2 S. 16). Dazu ist zu\nbemerken, dass bei ihrem jüngsten Besuch die Wohnung aufgeräumter und\nsauberer auf Frau N.________ wirkte (Vi-act. D26, S. 6 oben). Insoweit\nerscheint die mangelhafte Haushaltführung nur wenig geeignet, das Wohl von\nE.________ und F.________ zu gefährden.\n\nccc) Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass der automobilistische Leumund der\nGesuchstellerin getrübt sei. Gegen sie hätten seit dem Jahre 2010 vier\nAdministrativmassnahmen, unter anderem zwei Führerausweisentzüge für\ndrei bzw. vier Monate, ausgesprochen werden müssen. Es bereite der\nGesuchstellerin offenbar Mühe, sich an die geltenden Gesetze im\nStrassenverkehr zu halten. Indessen erscheine es übertrieben, von einem\ngefährlichen und rücksichtslosen Fahrstil zu sprechen. In den Akten lägen\nauch keine Hinweise dafür vor, dass die Gesuchstellerin die Gesundheit der\nKinder je konkret gefährdet hätte (angef. Verfügung, E. 3.5 S. 15 Abs. 1).\n\n"}