{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-66_2017-05-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dba47ee9a43c071694e92b16343fe04d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-66_2017-05-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_66_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2edf0cebda6c5906c3ae6a3a779af7cd242976c6e7b8eb1d2bd9f3e9fa811402e666dd9146b529a2d0ea8277105c1c0c5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2edf0cebda6c5906c3ae6a3a779af7cd242976c6e7b8eb1d2bd9f3e9fa811402e666dd9146b529a2d0ea8277105c1c0c5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_66", "Checksum": "5491b3a5ed2718c43b94a18806b5fa42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Nach neuem Recht bildet das Obhutsrecht nicht mehr Bestandteil des elterlichen Sorgerechts, sondern reduziert sich auf die faktische\nObhut, also auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die\nAusübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und\nlaufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614). Ob die alternierende\nObhut in Frage kommt und sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den\nkonkreten Umständen ab. Der Richter hat gestützt auf festgestellte Tatsachen\nder Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose\ndarüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Die\nalternierende Obhut kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide\nEltern erziehungsfähig sind (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.; BGer, Urteil\n5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.5 und 4.6; BGer, Urteil\n5A_72/2016 vom 2. November 2016, E. 3.3.2). Die Erziehungs- und\nKooperationsfähigkeit beurteilt sich nach dem Verhältnis zum anderen\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nElternteil, dem Umgang mit Dritten wie Schule und Tageseltern sowie vor\nallem dem ausgewogenen persönlich-emotionalen Kontakt zum Kind\n(Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,\n2014, N 15 zu Art. 133 ZGB). Im Weiteren erfordert die alternierende Obhut\norganisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern\nverlangt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung, dass die\nEltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren\nund zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer\nalternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf\neine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer\nalternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in\nBetracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden\nFeindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht\nzusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer\nalternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise\naussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft und sein\nWohlbefinden beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische\nSituation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern,\nund die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das\nKind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende\nObhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung\nabwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der\nEltern, das Kind persönlich zu betreuen (ggf. auch die Qualität und Kontinuität\neiner bestehenden Betreuungslösung [Breitschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 133\nZGB]), das Alter des Kindes und seine Einbettung in ein weiteres soziales\nUmfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst\nwenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig\nist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit\nbeider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft\nvoneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nvon unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und\ndasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei\nSäuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um\nJugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse\nBedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient\nbesondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische\nEntfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation\nerfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.; BGer, Urteil 5A_191/2016 vom 23.\nDezember 2016, E. 4.5 und 4.6; BGer, Urteil 5A_72/2016 vom 2. November\n2016, E. 3.3.2). Kommt der Richter zum Schluss, dass eine alternierende\nObhut nicht im Kindeswohl ist, muss er entscheiden, welchem Elternteil er die\nObhut über das Kind zuteilt. Dabei hat er im Wesentlichen die bereits\nerörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen. Zusätzlich hat er die\nFähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind\nund dem andern Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.4 S. 616 f.).\n\nc) Es ist unbestritten und aktenkundig (vgl. Vi-act. D26, S. 7), dass das\nWohl der Kinder E.________ und F.________ gefährdet ist, wenn sie weiterhin auf Dauer zusammen mit beiden Parteien wohnen. Darum ist nachfolgend\nzu prüfen, ob eine alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht.\n\naa) aaa) Im angefochtenen Entscheid wird der persönlich-emotionale\nKontakt der Gesuchstellerin zu E.________ von vier Auskunftspersonen als\nsehr eng bzw. liebevoll und jener gegenüber F.________ als gut bis normal\nbezeichnet. Zwei Auskunftspersonen können sich zum persönlich-emotionalen\nKontakt des Gesuchsgegners zu seinen Kindern äussern und halten diesen\nals gut bzw. liebevoll, aufmerksam und zugewandt. Frau N.________ von der\nsozialpädagogischen Familienbegleitung führte in ihrem Bericht vom 21. April\n2016 indessen auch aus, die Gesuchstellerin kommuniziere und führe mit\nwenig Struktur und Klarheit, wirke leicht ablenkbar und oft etwas verwirrt und\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}