{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-66_2017-05-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dba47ee9a43c071694e92b16343fe04d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-66_2017-05-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_66_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2edf0cebda6c5906c3ae6a3a779af7cd242976c6e7b8eb1d2bd9f3e9fa811402e666dd9146b529a2d0ea8277105c1c0c5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2edf0cebda6c5906c3ae6a3a779af7cd242976c6e7b8eb1d2bd9f3e9fa811402e666dd9146b529a2d0ea8277105c1c0c5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_66", "Checksum": "5491b3a5ed2718c43b94a18806b5fa42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 03.05.2017 ZK2 2016 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:58", "Checksum": "3b76bf1c43ace8e6bfa3829756cab077", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 03.05.2017 ZK2 2016 66\nRegeste:\nEheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\nc) Der Gesuchsgegner ficht lediglich Dispositivziffer 4 der vorinstanzlichen\nVerfügung an und beantragt eine alternierende/gemeinsame Obhut (KGact. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 1). Aus der Berufungsbegründung geht hervor, was er\ndamit meint, nämlich eine alternierende/geteilte Obhut, die er vorinstanzlich\nbeantragte und welche die Vorinstanz ablehnte (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 2.3 mit\nHinweis auf angef. Verfügung, E. 3.3 S. 13 f.). Der Gesuchsgegner beantragte\nvorinstanzlich, dass den Parteien die Obhut für die beiden Kinder je zur Hälfte\nzuzuteilen sei. Die Kinder seien von Mittwochnachmittag (Schulschluss) bis\nSamstag, 10.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00\nUhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, unter seine Obhut zu stellen. Im Weiteren verlangte er eine bestimmte Aufteilung des Besuchsrechts an Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten (Vi-act. D22, S. 2). Somit wird klar, dass der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren im Besonderen während der Woche und\nan den Feiertagen ein umfangreicheres Besuchsrecht verlangt. Würde der\nGesuchsgegner mit seinem Berufungsantrag-Ziffer 1 durchdringen und wäre\nDispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung entsprechend anzupassen,\nmüsste auch Dispositivziffer 5 derselben Verfügung zwingend geändert werden, ansonsten sie im Widerspruch zur vorangehenden Dispositivziffer 4\nstünde. Entgegen dem Einwand der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner\nsomit ein Rechtsschutzinteresse an seiner Berufung und die Nichtanfechtung\nvon Dispositivziffer 5 gereicht ihm nicht zum Nachteil.\n\n2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die\nAnordnung der alternierenden Obhut nicht gegeben seien, weil den Parteien\ndie Bereitschaft und/oder die Fähigkeit zur Absprache, Koordination und Kooperation fehlen würden. Daher seien die Kinder E.________ und F.________\nunter die Obhut einer der Parteien zu stellen, und zwar unter jene der Ge-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nsuchstellerin, weil diese in der Vergangenheit in erster Linie im Alltag mit der\nHaushaltführung und Kinderbetreuung beschäftigt gewesen sei und deren\nmangelhafte Haushaltführung die Kinder nicht konkret gefährde (vgl. angef.\nVerfügung, E. 3.1-3.8 S. 11-17).\n\na) Der Gesuchsgegner bringt gegen die Abweisung der geteilten/alternierenden Obhut im Wesentlichen vor, auch bei der Zuteilung der Obhut an nur einen Elternteil und der damit verbundenen Zusprechung eines\nBesuchs- und Ferienrechts an den anderen Elternteil habe zwingend eine\nKommunikation zwischen den Eltern stattzufinden. Ausserdem würden die\nParteien beim Informationsaustausch durch den eingesetzten Beistand unterstützt. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er während seiner Anwesenheit den grössten Teil der Erziehungsarbeit übernehme, sich liebevoll\nund zugewandt um die Kinder kümmere und versuche, Struktur in ihren Alltag\nzu bringen. Auch die Kontinuität bzw. Stabilität spreche für die geteilte Obhut.\nDie alternierende Obhut stelle die dem Wohl der Kinder E.________ und\nF.________ entsprechende Lösung dar. Zu beachten sei auch, dass die Vorinstanz bei der Erziehungskompetenz der Gesuchstellerin mehr Defizite festgestellt habe als beim Gesuchsgegner. Das unzuverlässige Verhalten der Gesuchstellerin – sie vermochte den Sohn F.________ nur selten rechtzeitig in\ndie Spielgruppe zu bringen und wechselte sprunghaft ihre Meinung – sei\ndurchaus geeignet, das Wohl der Kinder zu gefährden. Das rücksichtslose\nFahrverhalten der Gesuchstellerin gefährde ebenso das Kindeswohl. Auch sei\ndie Gesuchstellerin hinsichtlich der Haushaltführung überfordert (KG-act. 1,\nS. 4-7 Ziff. 2.3-2.7).\n\nDie Gesuchstellerin wendet ein, die Fortführung der jetzigen Situation gefährde das Kindeswohl. Die Kinder wollten bei der Mutter leben. Es sei hinreichend dokumentiert, dass die Parteien weder fähig noch bereit seien, miteinander in Kinderbelangen zu kommunizieren und zu kooperieren. Damit könne\nKantonsgericht Schwyz 9\n\neine gemeinsame Obhut nicht angeordnet werden. Während des Zusammenlebens der Parteien habe der Gesuchsgegner in Zürich gearbeitet, sei um\n07.00 Uhr aus dem Haus gegangen und gegen 19.00/20.00 Uhr wieder\nzurückgekehrt. Er könne die Kinder daher nur sehr eingeschränkt persönlich\nbetreuen. Der Gesuchsgegner betrachte seine Erziehung als stabil und ruhig.\nDie Gesuchstellerin wertet diese als einseitige Dominanz und patriarchalische\nUnbeweglichkeit. Ihr Verhältnis zu den Kindern werde von den Auskunftspersonen als sehr eng, gut, normal und liebevoll bezeichnet. Frau N.________\nbetrachte nur die Kommunikation der Gesuchstellerin als wenig strukturell und\nklar und rüge deren Haushaltführung. Dabei sei zu beachten, dass die Vorinstanz angeordnet habe, für die Kinder einen Beistand zu ernennen. Ihr\nFahrverhalten habe sich verbessert und stehe in keinem direkten Zusammenhang mit ihrer Kompetenz als Mutter (KG-act. 7, S. 4-11).\n\n"}