{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-66_2017-05-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dba47ee9a43c071694e92b16343fe04d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-66_2017-05-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_66_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2edf0cebda6c5906c3ae6a3a779af7cd242976c6e7b8eb1d2bd9f3e9fa811402e666dd9146b529a2d0ea8277105c1c0c5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2edf0cebda6c5906c3ae6a3a779af7cd242976c6e7b8eb1d2bd9f3e9fa811402e666dd9146b529a2d0ea8277105c1c0c5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_66", "Checksum": "5491b3a5ed2718c43b94a18806b5fa42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Schulschluss am Mittag, bis Donnerstag, 14.00 Uhr bzw. Schulbeginn\nam Nachmittag.\n5.2 [Feiertagsbesuchsrecht Gesuchsgegner.]\n5.3 [Ferienbesuchsrecht Gesuchsgegner.]\n5.4 [Ferienbesuchsrecht Gesuchstellerin.]\n5.5 [Übriges Ferienbesuchsrecht.]\n6. Die Kindesschutzbehörde wird beauftragt, für die Kinder\nE.________ und F.________ gestützt auf Art. 308 ZGB einen Beistand zu ernennen.\nDer Beistand hat:\na) die Parteien in ihrer Sorge um E.________ und F.________ umfassend mit Rat und Tat zu unterstützen,\nb) den regelmässigen Kontakt der Parteien mit der Schule zu fördern,\nc) die Kooperation der Parteien mit der Schule zu überwachen,\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nd) nötigenfalls als Ansprechperson für die Schule zur Verfügung zu\nstehen (bspw. Teilnahme an Standortgesprächen etc.),\ne) die persönliche und schulische Entwicklung von E.________ und\nF.________ zu überwachen, sowie\nf) nötigenfalls die Anordnung von weitergehenden Kinderschutzmassnahmen zu Gunsten von E.________ und/oder F.________\nzu beantragen.\n7.-13. [….]\n\nB. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom\n23. Dezember 2016 Berufung mit dem Rechtsbegehren, es sei Ziffer 4 des\nDispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. Dezember 2016 aufzuheben und es seien die Kinder der Parteien, E.________ und F.________\nunter die alternierende/gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen. Alles unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin (KG-act. 1).\n\nDie Gesuchstellerin trägt mit Berufungsantwort vom 11. Januar 2017 auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\ndes Gesuchsgegners. Ausserdem beantragt die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und\nRechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin D.________ (KGact. 7). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wies der Kantonsgerichtsvizepräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (KG-act. 8);-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nin Erwägung:\n\n1. Die Vorinstanz stellte die gemeinsamen Kinder der Parteien,\nE.________ und F.________, unter die Obhut der Gesuchstellerin (angef.\nVerfügung, Dispositivziff. 4) und ordnete an, dass die beiden Kinder in den\nungeraden Kalenderwochen von Donnerstag, 16.00 Uhr bzw. Schulschluss\nam Nachmittag, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und in den geraden Kalenderwochen\nvon Mittwoch, 12.00 Uhr bzw. Schulschluss am Mittag, bis Donnerstag, 14.00\nUhr bzw. Schulbeginn am Nachmittag, vom Gesuchsgegner betreut würden\n(angef. Verfügung, Dispositivziff. 5.1).\n\na) Der Gesuchsgegner beantragt mit Berufung lediglich die Änderung von\nDispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung, und zwar insoweit, als die\nbeiden gemeinsamen Kinder unter die alternierende/gemeinsame Obhut der\nParteien zu stellen seien (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. 1). In der Berufungsbegründung ist die Rede von alternierender/geteilter Obhut (KG-act. 1, S. 3\nZiff. 2.1 und S. 6 Ziff. 2.7).\n\nDie Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner beantrage die alternierende/gemeinsame Obhut. Es stelle sich die Frage, was der Gesuchsgegner damit meine, da er die in Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten Besuchs- bzw. Betreuungszeiten nicht anfechte. Es gehe dem Gesuchsgegner also nicht darum, die Kinder länger betreuen zu können. Insoweit stelle sich die Frage, ob der Teilberufung inzwischen die Rechtskraft entgegenstehe und ob der Gesuchsgegner ein Rechtsschutzinteresse an seiner\nBerufung habe (KG-act. 7, S. 2 f. Ziff. 3 und 4.1).\n\nb) Im Rahmen der vorliegend anzuwendenden Offizialmaxime nach\nArt. 296 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nentscheidet, steht es in der Disposition der Parteien, ob sie ein Rechtsmittel\nergreifen wollen und in welchem Umfang (BGE 137 III 617 E. 4.5.3 S. 620).\n\n"}