2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und durch den geleisteten Vorschuss gedeckt, so dass der Berufungsführerin noch Fr. 1‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt werden. 3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1‘200.00 zu entschädigen.