Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Gesuchstellerin die Kosten des Berufungsverfahrens und hat sie die Gesuchsgegnerin in Berücksichtigung der vorliegend beschränkten Prozessfrage mit Fr. 1‘200.00 zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; §§ 2 und 10 GebTRA). Die Parteien opponieren der Streitwertangabe des Vorderrichters von über Fr. 100‘000.00 (KG-act. 5 sowie Art. 91 Abs. 2 ZPO) nicht;- Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen: 1. Die Berufung wird abgewiesen.