b und f ZPO verlangt (Berufung Ziff. 38). Abgesehen davon opponierte sie im erstinstanzlichen Verfahren der entsprechenden Fristansetzung zur Mängelsubstantiierung vor dem Entscheid über die sachliche Zu- Kantonsgericht Schwyz 7 ständigkeit nicht. Deshalb erscheint die erstinstanzliche Prozesskostenregelung weder mit Treu und Glauben unvereinbar noch unbillig, zumal für den Einzelrichter nicht absehbar war, dass die Gesuchstellerin sich im summarischen Verfahren im Rahmen von Art. 366 Abs. 2 OR anschickte, eine derart umfangreiche „Substantiierungsschrift“ zu verfassen.