6. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen. Die erstinstanzlichen Parteikostenregelungen sind ausgangsgemäss zu bestätigen. Die Gesuchstellerin hält ausdrücklich fest, dass die Verfahrensführung des Vorderrichters kein Berufungsgrund sein könne. Es widerspricht daher nicht nur dem Berufungsantrag, sondern auch der Berufungsbegründung, wenn sie dann doch für den Fall der Berufungsabweisung eine deutliche Kostenreduktion gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO verlangt (Berufung Ziff.