5. Dass der Vorderrichter nicht begründete, weshalb er den Prozess innerhalb des Gerichts nicht an die Kammer überwies, ist nicht zu beanstanden, da in der schweizerischen Zivilprozessordnung das Institut der Prozessüberweisung generell nicht vorgesehen ist (Domej, KUKO, 22014, Art. 59 ZPO N 14). Abgesehen davon ist es vorliegend Sache der Gesuchstellerin, das weitere Vorgehen nach Art. 368 OR zu bestimmen. Der Weg ins ordentliche Verfahren führt vorbehältlich eines gemeinsamen Verzichts (Art. 199 Abs. 1 ZPO) zudem zunächst über das Vermittleramt.