Werkerstellung mit klarer Bestimmtheit während der Ausführung eintreten (so auch vom Vorderrichter zitierter BGer 4C.433/2005 vom 20. April 2006 E. 2.2.1). Mithin kann der Richter nur während der Werkausführung angerufen werden, solange faktisch klar erkennbar ist, dass das Werk bei seiner Beendigung einen Werkmangel aufweisen, also tatsächlich von der vertraglich geforderten Beschaffenheit des Werks abweichen wird (vgl. auch Zindel/Pulver/Schott, BSK, 62015, Art. 366 OR N 32 i.V.m. Art. 368 OR N 9 mit Hinweisen).