Das sind jedoch nicht die einzigen massgeblichen Kriterien. Daraus folgt insbesondere nicht, dass nur die Vollendung oder die Ablieferung des Werkes die Fristansetzung gemäss dieser Bestimmung hinderte. Besteht der Normzweck nämlich darin, den Besteller in die Lage zu versetzen, eine mangelhafte oder vertragswidrige Erstellung des Werkes rechtzeitig zu stoppen (Bühler, ebd.; Gauch, Der Werkvertrag, 52011, N 868 f.), muss die Verhinderung einer mangelhaften Werkerstellung praktisch noch möglich sein. Das setzt voraus, dass sich das Werk tatsächlich noch in Ausführung befindet und nicht bloss rechtlich allenfalls nicht als abgenommen oder abgeliefert gilt. Nach Art. 366 Abs. 2 OR muss