Dagegen ist umstritten, ob sich das Werk im Sinne einer Voraussetzung einer Fristansetzung nach Art. 366 Abs. 2 OR noch in Ausführung befand. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass die Werke der jeweiligen Projektphasen vollendet bzw. abgeliefert oder abgenommen worden seien. Zwar scheint aufgrund des Wortlautes „während der Ausführung des Werks“ klar, dass nach der Vollendung oder gar nach der Ablieferung des Werkes Art. 366 Abs. 2 OR keine Anwendung mehr findet (so vom Vorderrichter zitiert Bühler, ZK, 31998, Art. 366 OR N 62). Das sind jedoch nicht die einzigen massgeblichen Kriterien.