vgl. auch Stellungnahme KG-act. 22 S. 4 Ziff. 11). Sie hält beide Punkte, ohne diese in sachverhaltlicher Hinsicht substantiiert zu bestreiten, in der Stellungnahme zur Berufungsantwort einfach argumentativ für nicht massgebend bzw. widersprüchlich (KG-act. 22 S. 9 Ziff. 41). Eine Bestreitung erst in der Stellungnahme zur Berufungsantwort wäre abgesehen davon verspätet und unzulässig (Art. 317 ZPO).