4. Als unbestritten hat zu gelten, dass erstens die Gesuchsgegnerin ihre Arbeiten eingestellt und die Baustelle verlassen hatte, bevor die Gesuchstellerin um Fristansetzung im Sinne von Art. 366 Abs. 2 OR ersuchte und dass zweitens die Gesuchstellerin, was aktenmässig durch die Einigung der Parteien im Sommer 2012 über die Einstellung der weiteren Zusammenarbeit belegt ist (BB 9), der Gesuchsgegnerin das Werk entzog. Jedenfalls bestritt die Gesuchstellerin mit der Berufung die Tatsache des Werkentzugs nicht (dazu vgl. Berufung Ziff. 10 f., 16, 21, 26 und 31; vgl. auch Stellungnahme KG-act. 22 S. 4 Ziff. 11).