b) Die Gesuchstellerin rügt mit der Berufung, der Vorderrichter habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, Art. 366 OR falsch angewandt und ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem er auf ihre diesbezüglichen Vorbringen sowie den Antrag der Verfahrensüberweisung nicht eingegangen sei (vgl. Berufung Ziff. 17). Darüber hinaus rügt sie die vorderrichterliche Verfahrensführung, räumt indes ein, dass dies keinen Berufungsgrund darstelle (Ziff. 19), weshalb darauf vorliegend von Vornherein nicht weiter einzugehen ist. Kantonsgericht Schwyz 5