fahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde (Abs. 2). a) Der Vorderrichter bejahte grundsätzlich seine sachliche Zuständigkeit, bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes im Sinn von Art. 366 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 248 und Art. 250 lit. b Ziff. 3 ZPO sowie § 31 Abs. 2 JG Frist anzusetzen. Er befand jedoch, die Gesuchstellerin werfe der Gesuchsgegnerin selber vor, die Baustelle im Jahr 2009 verlassen zu haben, und führe aus, dieser das fragliche Werk spätestens am 18. August 2012 entzogen zu haben. Daraus schloss er, das Verfahren zur Fristansetzung im Sinne von Art.