Kantonsgericht Schwyz 4 3. Über die rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit enthält Art. 366 OR folgende Regelungen: Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten (Abs. 1).