b sowie in dem auf dieses Verfahren entfallenden Anteil der Parteikosten. Die Angelegenheit sei mit der Anweisung an den Einzelrichter zurückzuweisen, auf das Gesuch Prozessnummer ZES 2012 172b einzutreten, eventualiter eine Neubeurteilung der sachlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls eine Verfahrensüberweisung unter Berücksichtigung der kantonsgerichtlichen Ausführungen vorzunehmen. Die Gesuchsgegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung, sofern darauf einzutreten sei (KG-act. 16). Zur Berufungsantwort nahm die Gesuchstellerin am 13. Januar 2017 Stellung (KGact. 22). Die Gesuchsgegnerin duplizierte am 25. Januar 2017 (KG-act. 24). Kantonsgericht